AGB

1. Allgemeines
1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der ATUS Automatisierungstechnik GmbH und dem Auftraggeber – auch für alle zukünftigen Geschäfte – gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden erkennt die ATUS Automatisierungstechnik GmbH nicht an, es sei denn, die ATUS Automatisierungstechnik GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachten Angaben über Gewicht, Maße, Leistungen, Preise und dergleichen sind nur Richtwerte und unterliegen im allgemeinen fortlaufenden Änderungen. Sie werden verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sonst gelten die am Tag der Auftragsbestätigung relevanten Daten als vereinbart.

2. Vertragsabschluss und Rücktritt
2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich
2.2 Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er innerhalb von 3 Wochen nach Eingang von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH schriftlich bestätigt oder die Lieferung bereits ausgeführt wurde.
2.3 Vereinbarte Preise sind Nettopreise und verstehen sich in EURO. Die gesetzliche jeweilige Mehrwertsteuer wird zzgl. Berechnet, ebenso wie die Verpackungs- und Versandkosten.
2,4 Auftragsänderungen können nur in gegenseitiger Vereinbarung durchgeführt werden und bedürfen der Schriftform.
2,5 Bei Bestellungen des Auftraggebers über das Internet verpflichtet sich die ATUS Automatisierungstechnik GmbH diese zu den Bedingungen der Webseite aufzunehmen. Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf der Webseite ist die ATUS Automatisierungstechnik GmbH zum Rücktritt berechtigt.
2.6 Der Auftraggeber ist nach Bestellung bei der ATUS Automatisierungstechnik GmbH 3 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Bei Stornierung eines Auftrages werden Stornierungsgebühren in Höhe von 3% des Auftragswertes, mindestens aber 15 € erhoben.
2,7 Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, es sei denn, dass sie für den Kunden unzumutbar sind. Zum Rücktritt wegenNichteinhaltung eines festen Liefertermins ist der Kunde in der Regel erst berechtigt, wenn die ATUS Automatisierungstechnik GmbH eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat.
2,8 Die ATUS Automatisierungstechnik GmbH behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft werden kann. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht. Bei bereits bezahltem Kaufpreis wird dieser unverzüglich erstattet.
2,9 Bei nachträglichen Wünschen des Auftraggebers zur Änderung oder Ergänzung des vertraglichen Leistungsinhalts verlängert sich eine fest vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.
2.10
(1) Eine Verlängerung der Lieferzeit tritt auch ein, bei
a. Vorliegen außerhalb des Willens von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH liegenden unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, etc. oder
b. Verzögerungen oder Ausfällen bei der Anlieferung von vertragsgegenständlichen Teilen an die ATUS Automatisierungstechnik GmbH
c. Streik bzw. Aussperrung bei der ATUS Automatisierungstechnik GmbH
(2) Sinngemäß gilt Absatz 1 (a-c) auch dann, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH vorliegen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben die Rechte des Kunden aus §323 BGB unberührt.
.11 Ist ein Leistungshindernis nicht nur vorübergehend und nicht von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH verschuldet, ist die ATUS Automatisierungstechnik GmbH berechtigt, auch wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsrücktritt gegen die ATUS Automatisierungstechnik GmbH zu.
2.12 Wenn erkennbar ist, dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist die ATUS Automatisierungstechnik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Vorkasse zu verlangen oder bei vereinbarter Teilzahlung die Vorbehaltsware zurückzufordern.
2.13 Die ATUS Automatisierungstechnik GmbH kann Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht grundlegend sind und der gewöhnliche oder vertragsgemäße Zweck hierdurch unerheblich eingeschränkt wird.

3. Versand
3.1 Ist keine andere Lieferform vereinbart, erfolgt Abholung der Ware durch den Auftraggeber ab Lager der ATUS Automatisierungstechnik GmbH. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Sachen geht auf den Auftraggeber über, sobald sie dem Auftraggeber übergeben wurden. Gleiches gilt, sobald eine Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
3.2 Wurde Warenanlieferung vereinbart, erfolgt diese, so nicht anders schriftlich vereinbart, unfrei per Paketdienst oder Spedition (z.B. UPS oder Systemgut). Sofern keine schriftliche Mitteilung des Auftraggebers vorliegt, werden alle Lieferungen zugunsten und auf Rechnung des Auftraggebers transportversichert.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 die gelieferte Ware steht unter allen Formen des erweiterten Eigentumsvorbehalts.
4.2 Die ATUS Automatisierungstechnik GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung aller der ATUS Automatisierungstechnik GmbH zustehenden Forderungen, einschließlich aller Nebenkosten, wie beispielsweise Verpackungs- und Versandkosten vor.
4.3 Bei Einbau in fremde Ware durch den Auftraggeber wird die ATUS Automatisierungstechnik GmbH Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten im Verhältnis des Wertes der durch die von Ihr gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Produkten.
4.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH unter dem beschriebenen Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Bereits im Zeitpunkt des Vertagsabschlusses mit der ATUS Automatisierungstechnik GmbH tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an die ATUS Automatisierungstechnik GmbH ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderung gegen seine Abnehmer (Käufer) selbst einzuziehen. Die ATUS Automatisierungstechnik GmbH behält sich das Recht vor, dem Abnehmer der Sachen die Abtretung anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, falls der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist er verpflichtet, auf Verlangen von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH die erforderlichen Daten, insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer des Abnehmers sowie die an ihn veräußerten Waren, mitzuteilen, damit die ATUS Automatisierungstechnik GmbH dem Abnehmer gegenüber die Abtretung der Forderung anzeigen und selbst einziehen kann.
4.5 Bei Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH hinzuweisen. Zusätzlich ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ATUS Automatisierungstechnik GmbH unverzüglich telefonisch oder per Fax unter Angabe des Sachverhaltes zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ATUS Automatisierungstechnik GmbH den Namen des oder der Dritten, die eine Pfändung betreiben oder sonstige Beeinträchtigungen verursachen, so mitzuteilen, dass die ATUS Automatisierungstechnik GmbH in der Lage ist, ihre rechtlichen Interessen dem Dritten gegenüber zu wahren.. Die ATUS Automatisierungstechnik GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

5. Zahlung
5.1 Für die Lieferung gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen, Bar-Nachnahme, Verrechnungsscheck-Nachnahme oder Lastschriftabbuchung, im Rahmen der von der
ATUS Automatisierungstechnik GmbH gegebenen Limits. Erstbestellungen erfolgen prinzipiell gegen Bar-Nachnahme oder Vorkasse.
5.2 Alle Zahlungen haben, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb des auf den Rechnungen enthaltenen Zahlungszieles zu erfolgen. Bei Überschreiten des benannten Zahlungsziels befindet sich der Auftraggeber ohne Mahnung im Zahlungsverzug.
5.3 Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank fällig.

6. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung
Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ein Recht der Aufrechnung oder Abtretung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH anerkannt sind. Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit von AUTUS Automatisierungstechnik GmbH-Forderungen nicht.

7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Die von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH verkauften Produkten werden unter den gesetzlichen Garantie-Bedingungen und unter der in 7.3 genannten Voraussetzung ausgeliefert. Für Akkus ist die Garantie auf 6 Monate beschränkt.
7.2 Für Drittprodukte, die weder von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH hergestellt noch gekennzeichnet sind, gelten ausschließlich die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers.
7.3 Es besteht kein Gewährleistungsanspruch auf Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien. Gewährleistungs- oder Garantieansprüche bestehen grundsätzlich nur dann, wenn ein Fabrikationsfehler vorliegt.
7.4 Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist, gerechnet ab Gefahrenübergang, und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7.5 Die Warenanlieferung ist bei beidseitigen Handelsgeschäften unverzüglich auf Transportschäden, Falschlieferung und Mengenabweichung zu untersuchen. Diesbezügliche Reklamationen, die später als 3 Arbeitstage nach der Anlieferung bei der ATUS Automatisierungstechnik GmbH eintreffen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen. Mängelrügen könnenbei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Warenerhalt schriftlich unter Verwendung eines Schadensmeldungsformulars geltend gemacht werden. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens aber innerhalb von 5 Monaten nach Lieferung, schriftlich gelten zu machen.
7.6 Soweit der Auftragnehmer Unternehmer ist, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die ATUS Automatisierungstechnik GmbH ist in den Grenzen des§440 S2 BGB zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt.
7.7 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung durch den Mangel des Kunden nicht zumutbar verwendbar ist.
7.8 Die AUTUS Automatisierungstechnik GmbH ist nur gegenüber dem Auftraggeber gewährleistungspflichtig. Leistungen gegenüber Dritten werden nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber erbracht.
7.9 Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die die ATUS Automatisierungstechnik GmbH nicht zu vertreten hat, sondern die aus der Shäre und dem Risikobereich des Auftraggebers bzw. beim Endkunden stammen, entfällt eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt z.B. bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder im Falle einer Nichtbeachtung der Installationsvoraussetzungen. Des weiteren entfällt eine Gewährleitung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriff am kaufgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung der ATUS Automatisierungstechnik GmbH nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war. Der Gewährleistungsanspruch erlischt auch bei fehlender oder unzureichender Wartung.
7.10 Bei den verkauften Sachen findet die Fehlerbeseitigung am Sitz von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH statt, es sei denn, es wurde etwas anderes vertraglich vereinbart.
7.11 Der Auftraggeber hat die Ware ordnungsgemäß verpackt, einschließlich mitverkauften Zubehörs anzuliefern.
7.12 An der Stelle der gesetzlichen Regelung des §478 Abs. 2 BGB treten Vereinbarungen nach den Servicerichtlinien der ATUS Automatisierungstechnik GmbH. Soweit der Kunde nicht in eine Servicevereinbarung eingebunden ist, erfolgt nach §478 Abs. 2 BGB keine Kostenerstattung für die Vornahme von Nacherfüllungshandlungen. Der nicht in Servicevereinbarungen eingebundene Kunde als Wiederverkäufer im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs ist gehalten, einen rückgriffsberechtigten Nacherfüllungsanspruch seines Abnehmers nach
§478 Abs. 2 BGB unmittelbar bei der AUUS Automatisierungstechnik GmbH geltend zu machen.
7.13 Der Auftraggeber soll Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, der ATUS Automatisierungstechnik GmbH unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für die Fehlerbeseitigung notwendigen Information schriftlich zu melden.
7.14 Die Rücksendung defekter Geräte erfolgt ausschließlich auf kosten und Gefahr des Auftraggebers.
7.15 Rücksendungen, bei denen kein Fehler festgestellt wird (z.B. Bedienungsfehler des Auftraggebers), sind kostenpflichtig und werden dem Auftraggeber mit einer bearbeitungspauschale von 10,00 € zuzüglich Versandkosten und MwSt. in Rechnung gestellt.
7.16 Ein Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand von maschinell erzeugten Ausgaben aufgezeigt werden kann.
7.17 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit ausgeführten Software-Installationen sind ausgeschlossen.
7.18 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die ATUS Automatisierungstechnik GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die ATUS Automatisierungstechnik GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
7.19 Soweit die Haftung von der ATUS Automatisierungstechnik GmbH
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
7.20 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber Ansprüche aus §§1,4 Produkthaftungsgesetz geltend macht,

8. Datenverarbeitung
Die ATUS Automatisierungstechnik GmbH wird die Daten aus der Geschäftsbeziehung – soweit notwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig – elektronisch speichern und verarbeiten.

9. Anzuwendendes recht, Unwirksamkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Die Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber/Käufer und Auftragnehmerin/Verkäuferin bildet das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie die vorstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ATUS Automatisierungstechnik GmbH“.
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in einer Vereinbarung eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
9.3 Erfülllungsort ist Meerane.
9.4 Als Gerichtsstand wird vereinbart, soweit Auftraggeber/Käufer prorogationsfähig ist, das für den Streitwert zuständige Gericht am Sitz von der
ATUS Automatisierungstechnik GmbH.

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